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Provisionsteilung der Maklerprovision bei Verkauf von Einfamilienhäusern und Wohnungen

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Mit Beschluss des Bundestages vom 14.05.2020 wird die Verteilung der Maklerprovision ab 23.12.2020 neu und bundesweit einheitlich geregelt. Zu den bisherigen Regelungen der §§ 652 ff BGB treten ab 23.12.2020 zusätzlich die §§ 656a ff BGB in Kraft. Das ab 23.12.2020 gültige Gesetz regelt die hälftige (paritätische) Provisionsteilung zwischen Verkäufer und Käufer. Dies gilt jedoch nur bei Tätigkeit für beide Parteien. 

Gilt das Gesetz für alle Immobilien?

Nein, die Provisionsteilung gilt nur bei der Vermittlung von Einfamilienhäusern und Wohnungen, bei allen anderen Immobilienarten wie Häusern mit mehr als einer Wohnung, unbebaute Grundstücke und Gewerbeimmobilien gelten weiterhin die bisherigen Regelungen.

Gilt die Provisionsteilung für alle Käufer?

Nein, sie gilt nur, wenn der Käufer ein Verbraucher ist. Wenn der Käufer ein Unternehmer ist, können die bisherigen Regelungen angewandt werden.

Beispiele für die neuen Regelungen:

Bei Abschluss von Maklerverträgen für Einfamilienhäuser und Wohnungen nach dem 22.12.2020 sind beispielsweise folgende Provisionsmodelle möglich:

Provision Verkäufer: 3 % vom Kaufpreis / Provision Käufer 3 % vom Kaufpreis

Provision Verkäufer: 6 % vom Kaufpreis / Provision Käufer: keine Provision (ist möglich da Vertrag nicht mit beiden Parteien, sondern nur mit Verkäufer, also gilt weiterhin die bisherige Regelung)

Nicht möglich sind zukünftig folgende Provisionsmodelle:

Provision Verkäufer: 4 % vom Kaufpreis / Provision Käufer 2 % vom Kaufpreis ⇾ da keine Parität (hälftige Provisionsteilung) und Vertrag mit Verkäufer und Käufer

Provision Verkäufer: keine Provision / Provision Käufer 6 % vom Kaufpreis ⇾ da keine Parität (hälftige Provisionsteilung) und Vertrag mit Verkäufer und Käufer

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Was passiert mit Maklerverträgen für EFH oder Wohnungen mit dem Verkäufer die vor dem 23.12.2020 abgeschlossen werden und darüber hinaus gültig sind:

Bis zum 22.12.2020 gelten zunächst die alten Regelungen, entscheidend ist dann, wann der Maklervertrag mit einem Kaufinteressenten zustande kommt: 

  • Kommt der Maklervertrag mit dem Kaufinteressenten bis zum 22.12.2020 zustande, gelten die bisherigen Regelungen
  • Kommt der Maklervertrag mit dem Kaufinteressenten nach dem 22.12.2020 zustande, gelten die neuen Regelungen, also Provisionsteilung zwischen Verkäufer und Käufer!

Ab 23.12.2020 gilt für neu abgeschlossene Maklerverträge die „Textform“, handschriftliche Unterschriften sind hierbei nicht notwendig. Beispiele für Textform sind:

  • Originalschreiben per Fax
  • Originalschreiben PDF per E-Mail
  • SMS, MMS, WhatsApp, Messenger Nachrichten

Bisher konkludent abgeschlossene Maklerverträge sind zukünftig nicht mehr rechtsgültig.

Wichtig für Kaufinteressenten ab dem 23.12.2020 bei Interesse an einem EFH oder Wohnung mit Käuferprovision:

  • Um weitere Informationen zu erhalten oder einen Besichtigungstermin zu vereinbaren, muss vorher mit dem Immobilienmakler ein Vertrag abgeschlossen werden
  • Allein durch ein Telefonat oder der Beantwortung einer Kontaktanfrage per E-Mail kommt kein rechtsgültiger Vertrag mehr zustande
  • Nach dem Zustandekommen des Vertrages erfolgt die Widerrufsbelehrung, ggf. mit Widerrufsverzicht

Erst, wenn diese Bedingungen erfüllt sind, erfolgen weitere Informationen zum Objekt, bzw. erst dann kann ein Besichtigungstermin vereinbart werden.

Rufen Sie uns an, falls Sie weitere Fragen haben,
oder vereinbaren Sie ein Beratungsgespräch unter: +49 8131 33 28 227 oder schreiben Sie uns

Ihr Christos Tiganis von Tiganis Immobilien

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