Im Herbst 2020 beschloss die Bundesregierung das sogenannte Gebäudeenergiegesetz (GEG), dass die Angaben der Energieausweise im Detail ändert. Demnach müssen Energieausweise mit Inkrafttreten des Gesetzes ab dem 1. Mai 2021 neben den energetischen Daten auch erstmals die CO2-Verbrauchswerte einer Immobilie enthalten. Die wesentlichen Punkte zur Bestimmung der Energieeffizienz bleiben jedoch erhalten. Zudem werden Eigentümer mit dem neuen Gesetz stärker in die Pflicht genommen, den Ausstellern der Energieausweise korrekte Daten zu liefern. Auf der anderen Seite sind die Aussteller dazu per Gesetz angehalten, die erhaltenen Daten explizit auf ihre Richtigkeit zu prüfen. Eine weitere Neuerung: Neben den Verkäufern und Vermietern müssen ab dem 1. Mai auch Immobilienmakler den Ausweis vorlegen.
Nach der relevanten Vorschrift § 87 Abs. 1 Gebäudeenergiegesetz (GEG) muss eine Immobilienanzeige folgende Pflichtangaben enthalten:
Die Treibhausgasemissionen (auch CO2-Emissionen genannt) werden nicht explizit aufgeführt. Von den Informationen des Energieausweises muss lediglich der Wert des Endenergiebedarfs in der Immobilienanzeige/Exposé genannt werden. Insofern müssen die Exposés nicht nachträglich oder in Zukunft mit CO2-Emissionsabgaben ergänzt werden.
Eine Besonderheit beim Verbrauchsausweis: Hier erfolgt keine Berechnung der CO2-Emissionen. Der Makler muss weder selber eine Berechnung vornehmen, noch muss er überhaupt die CO2-Emissionen im Inserat angeben. CO2-Emissionen können natürlich trotzdem im Inserat angegeben werden, das ist aber freiwillig, also nicht gesetzlich vorgeschrieben.
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Ihr Christos Tiganis von Tiganis Immobilien
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