Ab dem 1. November 2015 gilt das neue, einheitliche nach §19 Bundesmeldegesetz (Novellierten Bundesmeldegesetz) für alle Umzüge die innerhalb Deutschland stattfinden.
Weiterhin sind Mieter dazu verpflichtet, sich an Ihrem neuen Wohnort anzumelden. Zieht ein Mieter ins Ausland, muss er sich zudem bei der Meldebehörde abmelden. Wichtig ist hier auf die Fristen zu achten und einzuhalten. In allen Bundesländern haben Mieter nun zwei Wochen Zeit für Ihre Ummeldung. Neu ist dabei die Pflicht für den Wohnungsgeber, dem Mieter innerhalb von 14 Tagen nach Ein- oder Auszug eine Meldebestätigung für die An- oder Abmeldung auszustellen. Der Wohnungsgeber kann entweder der Vermieter sein, oder aber auch beispielsweise eine Verwaltungsgesellschaft oder ein Verwandter, bei dem jemand unentgeltlich wohnt.
Kommt der Vermieter dieser Pflicht nicht nach, drohen ihm hier, bei nicht Einhaltung dieser Regelung hohe Bußgelder. Ein Verstoß gegen dieses Verbot stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Das Unterlassen einer Bestätigung des Ein- oder Auszugs sowie die falsche oder nicht rechtzeitige Bestätigung des Ein- oder Auszugs können als Ordnungswidrigkeiten mit Geldbußen bis zu 1.000 Euro geahndet werden.
Folgende Punkte sollte eine korrekte Wohnungsgeberbestätigung beinhalten: